Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass bei „n.a.g.-Eintragungen“ oder „Gattungseintragungen“ die offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen ist. Die technische Benennung ist unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben (3.1.2.8 ADR / RID).
Beispiel: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ( XYLEN UND BENZEN), 3, II.
Die Angabe des Produkt- oder Handelsnamens ist nicht zulässig!
Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60, Fax +49 40/74 05 19 69
oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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