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Service
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Formalien / Recht
n.a.g.- / Gattungseintragungen
14.11.2016
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, das bei ‚ „n.a.g.- Eintragungen“ oder „ – Gattungseintragungen“ die offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen ist. Die technische Benennung ist unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben (-> 3.1.2.8 ADR / RID).  

Beispiel: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ( XYLEN UND BENZEN), 3, II.

Die Angabe des Produkt- oder Handelsnamens ist nicht zulässig. Die technische Benennung muss in Deutsch, Englisch oder Französisch (offizielle Sprachen des RID) erfolgen. Bitte informieren Sie auch Ihre Partner im Ausland.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie bei:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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