Leider müssen wir feststellen, dass die Qualität der Gefahrgutkennzeichnung in der letzten Zeit abnimmt. Da die Überwachungsbehörden verstärkt die Kennzeichnung von Gefahrgutladeeinheiten kontrollieren, bitten wir Sie daher bei der Kennzeichnung von Gefahrgutladeeinheiten darauf zu achten, dass die Abmessungen der Placards, Kennzeichen beziehungsweise der orangefarbenen Tafeln den Vorschriften von Kapitel 3.4.13, 5.3.1.7.1, 5.3.2.2.3 bzw. 5.3.3 des ADR / RID / IMDG entsprechen. Das heißt, Form, Farbe und Beschriftung müssen den festgelegten Vorgaben der Gefahrgutvorschriften entsprechen. Folgend finden Sie einige negative Beispiele der letzten Zeit.
Bei den orangefarbenen Tafeln müssen die Strichstärken die Vorgaben erfüllen und die Ziffern klar erkennbar sein:
Alle Kennzeichnungen sind wetterfest anzubringen, sodass sie sich bei Feuchtigkeit oder Frost nicht lösen. Es sollte allerdings auf den Kleber geachtet werden, an einer weißen Ladeeinheit sind diese Kennzeichen kaum noch zu erkennen:
Zurzeit werden verstärkt Placards aus Papier beobachtet, diese halten aber nicht sehr lange an der Ladeeinheit:
Auch dürfen Spanngurte keine Ziffern verdecken:
Ebenso dürfen die Kennzeichnungen keine Defekte vorweisen:
So sieht eine Gefahrgutkennzeichnung aus, die den Vorgaben der Gefahrgutvorschriften entspricht:
Nicht gültige Kennzeichnungen müssen abgedeckt oder entfernt werden (-> 5.3.1.1.5 , 5.3.2.1.8 ADR / RID).
Richtig:
Falsch:
Fragen zum Thema Kennzeichnung von Gefahrgut beantwortet Ihnen:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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