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Aktuell, Formalien / Recht
Transporte von Feuerwerkskörpern (Sondervorschriften 645 ADR / RID / IMDG)
24.10.2018
Hiermit weisen wir darauf hin, dass bei Transporten mit Feuerwerkskörpern (UN 0333 bis 0337) im Beförderungspapier / in der Onlinebuchung folgendes zusätzlich angegeben werden muss:

KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT'.

XX ist das Unterscheidungskennzeichen für Kraftfahrzeuge nach dem Wiener Abkommen
YY ist die Identifikation der zuständigen Behörde (z.B. BAM für Deutschland)
ZZZZ ist die Serienreferenz.

Dies ist nach 5.4.1.2.1 g) ADR/RID sowohl beim Straßen- als auch beim Schienentransport vorgeschrieben. Da dem Beförderer oder der zuständigen Behörde jederzeit die Klassifizierungsbestätigung zugänglich gemacht werden muss, bitten wir Sie in solchen Fällen die Bestätigung per E-Mail / Fax oder durch den aufliefernden Fahrer an die jeweilige Kombiverkehr-Agentur zu übersenden oder zu übergeben.

Nach 5.4.1.5.15 des IMDG-Code reicht die Angabe der Serienreferenz aus.

Mehr Informationen zu Gefahrgut erhalten Sie von:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de


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