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Service
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Formalien / Recht
Gefahrguthinweise
16.03.2017
a) Gefahrgutkennzeichnung / Dokumente
Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut daraufhin, dass die Ladeeinheiten mit ordnungsgemäßen Gefahrgutkennzeichnungen (Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbene Tafel usw.) an den Terminals angeliefert werden müssen. Die Kennzeichen müssen so an den Ladeeinheiten angebracht sein, dass sie im Verlaufe des Transportes nicht abfallen können. Ein Klebestreifen reicht hier nicht aus.

Verkehre via Kiel, Lübeck, Rostock und Triest mit Fähren, die nach dem IMDG-Code verkehren:

1)    Bei Verkehren, die über Kiel, Lübeck, Rostock oder Triest abgewickelt werden und anschließend einen Seeverkehr mit einer Reederei beinhalten, die nach dem IMDG-Code verkehrt, bitten wir Sie, unbedingt darauf zu achten, dass die Gefahrgutkennzeichnungen dem IMDG-Code entsprechen.

Wichtig: Das bedeutet, dass die Kennzeichnungen so angebracht sind, dass diese drei Monate im Seewasser an der Ladeeinheit beziehungsweise dem Versandstück verbleiben (5.3.1.1.1.2 IMDG).

Ebenfalls schreibt der IMDG-Code die Angabe des „richtigen technischen Namens“ („proper shipping name“) an Tankgüterbeförderungseinheiten und Schüttgutcontainern vor, der an mindestens zwei Seiten in 65 mm großen Zeichen angegeben sein muss (5.3.2.0.1 IMDG).

2)    Bei der Anlieferung der Ladeeinheit am Versandterminal muss die unterschriebene IMO-Erklärung (Dangerous goods declaration) oder das Multimodale Beförderungspapier den Mitarbeitern unserer Kombiverkehr-Agentur übergeben werden. Alternativ kann diese auch per E-Mail übermittelt werden. Dies gilt auch für LEERE, UNGEREINIGTE Ladeeinheiten. Wichtig ist, dass diese Papiere unterschrieben sind. Bei Ladeeinheiten mit Stückgut ist auch das Containerpackzertifikat zu unterschreiben (5.4.5.1 IMDG). Die Unterschriften dürfen gemäß IMDG auch in elektronischer Form erfolgen. 

Beide Vorgaben gelten auch für Verkehre, die nicht durchgehend mit Kombiverkehr abgewickelt werden.

b) Verschlusseinrichtungen
Insbesondere bei leeren, ungereinigten Tankcontainern kommt es verstärkt zu Problemen mit nicht ordnungsgemäß verschlossenen Ladeeinheiten. Dies betrifft sowohl Domdeckel (abgelegte oder nicht ordnungsgemäß angezogene Flügelschrauben), Abdeckhauben (welche nur lose aufliegen und sich im Fahrtwind öffnen und in die Oberleitung geraten) sowie Ventilkappen / Flansche (welche gar nicht aufgeschraubt oder nur lose angezogen sind).

Bitte sprechen Sie über diese Punkte unbedingt mit dem Entlader, damit dieser die Verschlüsse wieder ordnungsgemäß verschließt.

Alle oben erwähnten Vorkommnisse führen unterwegs immer wieder zu Problemen bei Kontrollen mit den Überwachungsbehörden und stören Ihre und unsere Transportabwicklung. Zudem kann es zu Bußgeldbescheiden durch die Behörden kommen.

c) Warnzeichenpflicht bei Containern mit Leiter
Jeder mit Leiter ausgerüstete Container muss mit einem gelben Warnzeichen versehen werden, welches die Gefahr durch elektrische Freileitungen signalisiert. Die Höhe des Blitzes im Warnzeichen muss mindestens 175 mm (6,875") betragen. Die Größe des Warnzeichens darf - zwischen den Außenkanten des schwarzen Randes gemessen - nicht unter 230 mm (9") liegen. Das Zeichen muss in der Nähe der Leiter angebracht sein (DIN EN ISO 6346). Fehlt dieses Kennzeichen, ist mit Zurückweisungen im Rahmen des Terminal-Check-in zu rechnen.

Mit dem hier dargestellten gelben Warnschild müssen Container mit Leitern ausgerüstet sein.



Für Rückfragen zu Gefahrguthinweisen wenden Sie sich bitte an:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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