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Service
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Formalien / Recht
Gefahrgut: n.a.g.-Eintragungen / Gattungseintragungen (Sondervorschrift 274 ADR / RID)
11.07.2017
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass bei „n.a.g.-Eintragungen“ oder „Gattungseintragungen“ die offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen ist. Die technische Benennung ist unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben (-> 3.1.2.8 ADR / RID). Die technische Benennung ist im Sicherheitsdatenblatt / Safety Data Sheet aufgeführt und muss in einer der drei offiziellen Sprachen des RID (Deutsch, Französisch, Englisch) sein. Bitte informieren Sie auch Ihre Partner im Ausland.

Beispiel: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (XYLEN UND BENZEN), 3, II.

Die Angabe des Produkt- oder Handelsnamens ist nicht zulässig!

Fragen zum Thema Gefahrgut beantwortet Ihnen:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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