Login
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten ein.
Service
165 | 888
Formalien / Recht
Gefahrgut & Abfall: n.a.g.- / Gattungseintragungen bedürfen technischer Benennung
09.04.2018
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass bei „n.a.g.-Eintragungen“ oder „Gattungseintragungen“ die offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen ist. Die technische Benennung muss unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden (-> 3.1.2.8 ADR / RID).  

Ein Beispiel: 33 UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (XYLEN UND BENZEN), 3, II.

Die Angabe des Produkt- oder Handelsnamens ist nicht zulässig!

Die technische Benennung muss in Deutsch, Englisch oder Französisch (offizielle Sprachen des RID) erfolgen. Bitte informieren Sie auch Ihre Partner im Ausland.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
Ihre Ansprechpartner
zum Thema Unternehmenskommunikation: