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Formalien / Recht
Gefahrgut: Sondervorschriften 645 ADR / RID bei Feuerwerkstransporten
10.11.2017
Hiermit weisen wir darauf hin, dass bei Transporten mit Feuerwerkskörpern (UN 0333 bis 0337) im Beförderungspapier / in der Onlinebuchung Folgendes angegeben werden muss:

KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT'.

XX ist das Unterscheidungskennzeichen für Kraftfahrzeuge nach dem Wiener Abkommen
YY ist die Identifikation der zuständigen Behörde (z.B. BAM für Deutschland)
ZZZZ ist die Serienreferenz

Dies ist nach 5.4.1.2.1 g) ADR/RID sowohl beim Straßen- als auch beim Schienentransport vorgeschrieben. Da dem Beförderer oder der zuständigen Behörde jederzeit die Klassifizierungsbestätigung zugänglich gemacht werden muss, bitten wir Sie in solchen Fällen, die Bestätigung bei der Buchung mit zu senden oder durch den aufliefernden Fahrer an Kombiverkehr zu übergeben.

Nach 5.4.1.5.15 des IMDG-Code reicht die Angabe der Serienreferenz aus.

Mehr Informationen zu Gefahrgut erhalten Sie von:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de
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