Login
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten ein.
Service
154 | 887
Formalien / Recht
Anhaltende Qualitätsmängel bei Gefahrgutkennzeichnung
14.08.2018
Im ADR / RID 2019 wird in Unterabschnitt 5.3.1.1.1. folgender Satz zu untenstehendem Thema ergänzt:

‚Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.

Wir stellen leider weiterhin fest, dass die Qualität der Gefahrgutkennzeichnung nicht signifikant besser geworden ist. Da die Überwachungsbehörden auch weiterhin verstärkt die Kennzeichnung von Gefahrgutladeeinheiten kontrollieren, bitten wir Sie erneut, bei der Kennzeichnung von Gefahrgutladeeinheiten darauf zu achten, dass die Abmessungen der Placards, der Kennzeichen und die orangefarbenen Tafeln den Vorschriften von Kapitel 3.4.13, 5.3.1.7.1, 5.3.2.2.3 beziehungsweise 5.3.3 des ADR / RID / IMDG entsprechen. Das heißt, Form, Farbe und Beschriftung müssen mit den festgelegten Vorgaben der Gefahrgutvorschriften übereinstimmen. Im Folgenden finden Sie einige negative Beispiele der letzten Zeit.

Bei den orangefarbenen Tafeln müssen die Strichstärken die Vorgaben erfüllen und die Ziffern klar erkennbar sein:




Desgleichen muss die Farbe der orangefarbenen Tafel den Vorgaben von 5.3.2.2.1 ADR / RID entsprechen, was sie hier nicht tut:




Alle Kennzeichnungen sind wetterfest anzubringen, sodass sie sich bei Feuchtigkeit oder Frost nicht lösen. Dabei sollte auf die Art des Klebers geachtet werden, denn hier sind die Placards nur schwer erkennbar:


 
 
Zudem werden Placards aus Papier verzeichnet, diese halten aber nicht beständig an der Ladeeinheit:
   



Das Befestigen der Placards an der Zollschnur ist nicht zulässig:
 



Auch dürfen Spanngurte keine Ziffern verdecken:
 


 
Außerdem ist darauf zu achten, dass die Placards den Gefahrgutvorschriften entsprechen. Auf dem linken Bild fehlen die Striche an einer Seite; auf dem rechten Bild fehlen alle Striche, sowohl an der Warntafel als auch am Placard:
   
 


Des Weiteren sollten die Abmessungen den Vorschriften entsprechen (Placard mindestens 250 * 250 mm):
 



Ebenso dürfen die Kennzeichnungen keine Beschädigungen aufweisen:
 
 


Nicht gültige Kennzeichnungen müssen abgedeckt oder entfernt werden (-> 5.3.1.1.5, 5.3.2.1.8 ADR / RID).
Richtig:

 


Falsch:




So sieht eine Gefahrgutkennzeichnung aus, die den Vorgaben der Gefahrgutvorschriften entspricht:

 

            
Fragen zum Thema Kennzeichnung von Gefahrgut beantwortet Ihnen:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60 oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de

Ihre Ansprechpartner
zum Thema Unternehmenskommunikation: