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Was bei der Beförderung von Gefahrgut und Abfall zu beachten ist

  • Bei der Beförderung von Gefahrgut in Containern, Wechselbehältern oder Sattelanhängern muss die jeweilige Ladeeinheit mit den nach ADR/RID bzw. IMDG-Code vorgeschriebenen Gefahrzetteln (Placards) und/oder orangefarbenen Warntafeln versehen sein. Die Gefahrzettel müssen an den dafür vorgeschriebenen Stellen angebracht werden. Dies gilt auch für die Kennzeichen (z. B. für erwärmte und/oder umweltgefährdende Stoffe), die nach den Gefahrgutrechtvorschriften unter Umständen angebracht sein müssen. Weitere Detailinformationen hierzu erhalten Sie hier.
  • Die Gefahrzettel, Warntafeln und Kennzeichen müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden und dürfen weder beschädigt sein.
  • Informationen zu Gefahrzettel, Warntafeln und Kennzeichen finden Sie in Kapitel 5.3 des ADR/RID und IMDG-Codes.
  • Bei Anlieferung einer Ladeeinheit mit Abfällen ist die Abfallkennzeichnung bis zur Abkranung am Fahrzeug zu belassen. 
  • Aufgrund der hohen Transportbelastung müssen die angebrachten Labels sowie die verwendeten Klebemittel witterungsbeständig sein.
  • 4-Kammer-Tankcontainer mit korrekter Gefahrgutkennzeichnung
  • Sattelanhänger mit korrekter Abfall- und Gefahrgutkennzeichnung im Seeverkehr
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