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Besonderheiten bei Tankcontainern

  • Die Armaturen an den Tankcontainern müssen geschlossen sein.
  • Der Blindflansch an den Tankcontainern muss aufgesetzt sein.
  • Die Schutzabdeckung der Armaturen muss in geschlossener Stellung sein.
  • Die Domdeckel und deren eventuell vorhandene Abdeckhauben müssen verschlossen sein.
  • Mögliche Anbauteile, wie z. B. Füllstutzen, dürfen die äußeren Rahmen des Tankcontainers nicht überschreiten.
  • Vorhandene Kesselbänder müssen in einwandfreiem Zustand sein und passgenau anliegen. In keinem Fall darf die Isolierung des Tankcontainers sichtbar bzw. hervorgetreten sein.
  • Tankcontainer mit Aufstiegshilfen benötigen das Warnzeichen vor Gefahr durch elektrische Freileitungen (ISO 6346). Die Kennzeichnung muss zudem in der Nähe der Aufstiegshilfe angebracht werden.
  • Vorhandene Rahmen, Aufstiegshilfen und Trittbohlen dürfen keine Beschädigungen aufweisen und müssen im betriebssicheren Zustand sein.
  • Generell muss die vorhandene Isolierung in einwandfreiem und betriebssicheren Zustand sein.
  • Nachträglich hinzugefügte Anbauten sind nicht zulässig.
  • Insbesondere bei Gefahrgut dürfen keine Ladegutanhaftungen an der Außenseite des Tankcontainers vorhanden sein.


    HINWEIS
    Auch bei leeren, ungereinigten Tankcontainern sind diese Vorschriften einzuhalten.

Nicht aufgesetzter Blindflansch (1/4)
 Container Gefahrgut und Abfälle 

DOWNLOAD BROSCHüRE

Die Broschüre "Terminal-Check-in" können Sie sich als pdf-Datei herunterladen.

Download Broschüre "Terminal-Check-in"

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zum Thema Transportrichtlinien:
 
Daniel Jähn