Nebengebühren
Bei Transporten mit Kombiverkehr können vor, während oder nach der Beförderung Nebengebühren anfallen, die im vereinbarten Transportpreis nicht enthalten sind und daher gesondert abgerechnet werden. Nebengebühren werden grundsätzlich an den für den Transport verantwortlichen Rechnungsempfänger fakturiert.Bitte beachten Sie auch die jeweils gültigen Fassungen der Kombiverkehr-Preisregeln und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kombiverkehr für Inlandverkehr und Internationale Verkehre, die Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Nationalen und Internationalen Verkehrs auf Anfrage erhalten.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Auszug zu möglichen Zusatzleistungen, die im Rahmen der Transportabwicklung auftreten können, bekannt.
Abstellgebühren
Soweit die Möglichkeit örtlich gegeben ist, können Ladeeinheiten vor dem Versand oder nach dem Empfang zeitlich befristet in den Terminals gebührenpflichtig abgestellt werden. Für Gefahrgutladeeinheiten gelten gesonderte Regeln.
Eine Übersicht der Abstellgebühren sowie die Abstellbedingungen finden Sie im Bereich Downloads > Nebengebühren.
Bearbeitungsgebühr
Entsteht während der Transportabwicklung zusätzlicher Aufwand, der nicht in unseren Preisangeboten enthaltenen ist, wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
Bunkerzuschlag (BAF = Bunker Adjustment Factor)
Einige Reedereien erheben bei Benutzung ihrer Leistungsangebote zusätzlich einen Bunkerzuschlag, um Preisschwankungen beim Treibstoff auszugleichen. Die Höhe richtet sich nach den von den Reedereien veröffentlichten Kosten und Bedingungen. Unterjährige Schwankungen sind möglich und werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nationalen und Internationalen Verkehrs von Kombiverkehr bekannt gegeben.
Gebühren für Auftragsänderungen / nachträgliche Verfügungen
Auftragsänderungen sind unter bestimmten Bedingungen, z.B. nach Abschluss des Frachtvertrages zwischen Kunde und Kombiverkehr oder wenn Leistungen schon erbracht wurden, kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den Rechnungsempfänger weiterbelastet.
Gebühren für die Betankung von Kühlaggregaten und Stromanschluss
Auftragsänderungen sind unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn Leistungen schon erbracht wurden, kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Aufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den Rechnungsempfänger weiterbelastet.
Gebühren für die Beseitigung von Mängeln an Ladeeinheiten
Wenn Mängel einen Transport von Ladeeinheiten verhindern (z.B. Ladungsverschub, Schäden an Ladeeinheiten, die eine betriebssichere Verladung nicht ermöglichen, fehlende oder unzureichende Gefahrgut-Kennzeichnungen etc.), können nach Absprache mit dem Kunden die gegebenenfalls erforderlichen Reparaturen, sofern möglich, durchgeführt werden. Die hierbei anfallenden Kosten werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den Auftraggeber weiterbelastet.
Gebühren für Transitsendungen und Angebote von Partnergsellschaften
Mit einem bestehenden Stundungskonto bei Kombiverkehr können über die Angebote von Kombiverkehr hinaus auch Angebote von Partnergesellschaften (begleiteter und unbegleiteter Kombinierter Verkehr Schiene-Straße) in Anspruch genommen werden. Die hierfür erforderlichen Verkehrsfreigaben können unter Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Nationalen und Internationalen Verkehrs von Kombiverkehr beantragt werden. Die Angebote werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr abgerechnet.
Gebühren für Veterinär- und Phytosanitärkontrollen
Ladeeinheiten, die mit Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs beladen sind, unterliegen in bestimmten Fällen behördlichen Kontrollen. Sofern für die Durchführung der Kontrollen von den Behörden Gebühren erhoben werden, berechnen wir diese Kosten an den Kunden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr weiter.
Gebühren für zusätzliche Kranungen und Umfuhren
Zusätzliche Kranungen und Umfuhren, die nicht in unseren Preisangeboten enthaltenen sind, werden separat abgerechnet. Im Regelfall ist für die Durchführung ein Kundenauftrag erforderlich.
Gebühren für Zollbeschau und sonstige behördlich vorgeschriebene Kontrollen und Prüfungen
Bei Ladeeinheiten, die der Zollüberwachung unterliegen, besteht die Möglichkeit der Anweisung behördlicher Kontrollen. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten verursacht werden, z.B. das Bereitstellen der Ladeeinheiten zur Zollbeschau, werden diese Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den Kunden weiterbelastet. Bei sonstigen behördlich vorgeschriebene Kontrollen oder Prüfungen werden ebenfalls die gegebenenfalls anfallenden Kosten zuzüglich der Bearbeitungsgebühr abgerechnet.
Gefahrgutzuschlag
Viele Dienstleister verlangen für den besonderen Aufwand bei der Behandlung von Gefahrgutladeeinheiten Zuschläge. Die Zuschläge werden in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Nebengebühren/Gefahrgut", welches Sie im Downloadbereich finden.
Stornogebühr
Wird eine gebuchte Ladeeinheit nicht aufgeliefert und erst nach Dispositionsschluss des Versandtages oder überhaupt nicht schriftlich abgemeldet oder umgebucht, so wird hierfür eine Stornogebühr berechnet. Die Höhe ist in den Preislisten und Angeboten von Kombiverkehr festgelegt.
Unterwegskosten
Falls auf Anforderung oder durch Verschulden des Kunden zusätzliche Aufwände entstehen, werden Unterwegskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro pro Abrechnungsbeleg weiterbelastet. Solche Unterwegskosten entstehen beispielsweise bei:
- Zurechtladung
- nicht rechtzeitiger Rückgabe von Waggons im Anschlussgleisverkehr
- fehlenden Zolldokumenten und Zertifikaten
- Zollbeschau und sonstigen behördlich angeordneten Kontrollen und Prüfungen
- Veterinär- und Phytosanitärkontrolle
- nachträglichen Verfügungen (Auftragsänderungen nach Abschluss des Frachtvertrages zwischen Kunde und Kombiverkehr)
- nachträglichem Anbringen / Entfernen von Gefahrgutkennzeichnungen oder Plomben
- Produktaustritt an Ladeeinheiten (Feuerwehreinsatz usw.)
Teilweise sind die oben genannten Beispiele in diesem Kapitel unter dem jeweiligen Thema erläutert.
Verzugsentgelt für die verspätete Abholung von Ladeeinheiten mit Gefahrgut in DUSS-Terminals
Gefahrguteinheiten sind in den DUSS-Terminals am Eingangstag, spätestens jedoch innerhalb der Öffnungszeit des folgenden Werktages abzuholen. Werden Ladeeinheiten innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, wird ein Verzugsentgelt berechnet.Bei Gatewayverkehren ist lediglich das Endterminal betroffen, bei Weiterleitungen (gebrochene Verkehre) betrifft es auch die Weiterleitungsterminals.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Nebengebühren/Gefahrgut", welches Sie im Downloadbereich finden.
Zusatzentgelt für die Zulassung nicht kodifizierter Ladeeinheiten
Seit 2007 wird das Verfahren der „Provisorischen Kodifizierung" durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht mehr angeboten. Nicht kodifizierte Ladeeinheiten können seither nur noch für einen einmaligen Transportlauf zugelassen werden. Hierzu bedarf es einer Einzelfallprüfung (teilweise bestehen bei einigen Ladeeinheitentypen Ausnahmen) sowie einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Dieses Verfahren ist mit einem Zusatzentgelt verbunden.







