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Kennzeichnung von Ladeeinheiten

Hier finden Sie Beispiele zu den verschiedenen Kennzeichnungsvorschriften bei Gefahrgut- und Abfalltransporten.



Verkehr Schiene-Strasse

Kennzeichnung von Wechselbehältern

Wechselbehälter sind im Kombinierten Verkehr (aber auch im Zu- und Ablauf zum Umschlagterminal) an allen vier Seiten mit den vorgeschriebenen Großzettel (Placards) im Format 25x25 cm zu versehen.

 


Kennzeichnung eines Containers

Analog zum Wechselbehälter wird auch der Container mit Großzettel (Placards) auf allen vier Seiten versehen. Auch das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss an allen vier Seiten angebracht sein.

 


Kennzeichnung eines Tankcontainers

Tankcontainer im Kombinierten Verkehr müssen auf allen vier Seiten mit Gefahrzettel (Placards) versehen sein (5.3.1.2). An beiden Längsseiten ist die orangefarbene Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer anzubringen (5.3.2.1.2 ADR/RID).


Sind in den einzelnen Kammern unterschiedliche Stoffe enthalten, so muss an jeder Kammer eine orangefarbene Tafel angebracht sein sowie der notwendige Großzettel (Placard). Die Großzettel (Placards) an den beiden Enden müssen jeweils den seitlichen Großzettel entsprechen.


Kennzeichnung eines Sattelanhängers

Seit dem 1.1.2011 schreibt das RID vor das ein Sattelanhänger mit Stückgütern entweder vorne und hinten mit einer orangefarbenen Warntafel oder an beiden Längsseiten mit den entsprechenden Großzetteln (Placards) gekennzeichnet werden muss (1.1.4.4.3 RID).

 Sattel mit Stirnkennzeichnung


Beförderung in loser Schüttung

Werden in Ladeeinheiten (Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) Güter in loser Schüttung befördert, wird die Ladeeinheit an den beiden Längsseiten zusätzlich zu den Großzettel (Placards) mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet. Auf den Tafeln sind, analog zum Tankcontainer, die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer angebracht (5.3.2.1.4 ADR).

 

 

Verkehr Schiene-Strasse-Schiff

Kennzeichnung eines Containers im Seeverkehr

Im Seeverkehr trägt der Container ebenfalls Placards an allen vier Seiten. Dazu kommt aber, wenn er nur ein Gefahrgut enthält und dieses mehr als vier Tonnen wiegt, zusätzlich an allen vier Seiten die UN-Nummer dieses Gefahrgutes. Diese kann entweder auf einer orangefarbenen Tafel oder im Placard auf weißem Untergrund stehen.



Kennzeichnung eines Tankcontainers im Seeverkehr

Im Seeverkehr wird der Tankcontainer analog zum Landverkehr mit Placards an allen vier Seiten versehen. Zusätzlich muss an allen vier Seiten die UN-Nummer angebracht werden. Diese steht - analog zum Container - entweder im Placard selbst (in einem weißen Feld) oder auf einer „halben" orangefarbenen Tafel. Wenn sich in den Kammern unterschiedliche Stoffe befinden, ist die UN-Nummer nicht an den Enden des Tankcontainers anzubringen.



Kennzeichnung eines Sattelanhängers im Seeverkehr

Im Seeverkehr wird bei der Kennzeichnung allgemein von „Kennzeichnung" gesprochen. Hier ist auch der Sattelauflieger mit inbegriffen, so dass Sattelanhänger auch an allen vier Seiten mit Placards versehen sein müssen. In diesen Fällen wird der Waggon natürlich nicht mit Großzettel versehen. Der abgebildete Sattelanhänger trägt zusätzlich auch die Kennzeichnung für „Marine Pollutant"-Stoffe, den durchkreuzten Fisch.


Limited Quantities im Seeverkehr

Im Gegensatz zum Landverkehr, bei dem eine Kennzeichnungspflicht für Limited Quantities (begrenzte Mengen) erst ab 8 Tonen besteht, müssen Ladeeinheiten im Seeverkehr generell an allen vier Seiten mit der Aufschrift „LTD QTY" oder der Aufschrift „LIMITED QUANTITIES" versehen sein. Es darf auch bereits die neue Kennzeichnung angebracht werden, wie an diesem Bild


Neue LQ Kennzeichnung
alte Kennzeichnung von Marine Pollutant und Limited Quantity

Abfalltransporte


Kennzeichnung in Deutschland

Ladeeinheiten im Kombinierten Verkehr müssen in Deutschland auf der Schiene nicht besonders gekennzeichnet sein. Falls es sich auch um Gefahrgut handelt, trägt die Ladeeinheit die Kennzeichnung nach ADR/RID. Im Straßenverkehr und im Zu- und Ablauf zum Terminal muss an der Ladeeinheit ein weißes Schild (30 x 40 cm) angebracht sein, auf dem ein schwarzes „A" für „Abfall" steht (§ 10 AbfVerbrG). Das „A" darf auch während des Bahntransportes an der Ladeeinheit verbleiben. Dabei ist aber bei internationalen Transporten zu prüfen, ob im Empfangsland etwas gegen diese Kennzeichnung spricht (so versteht man in Italien zum Beispiel „Alimantari = Lebensmittel).



Kennzeichnung in Italien

In Italien müssen Ladeeinheiten mit Abfällen mit einer gelben Tafel (25 x 25 cm), auf der ein schwarzes „R" steht, gekennzeichnet sein. Dies gilt explizit auch für den Schienenverkehr.

 


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zum Thema Gefahrgut & Abfall:
 
Ullrich Lück