Schriftliche Weisungen
ADR 2011:
Mit dem In-Krafttreten des ADR 2011 am 01.01.2011 wurden auch die Vorschriften für die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) erneut geändert (--> 5.4.3 ADR):
So wurde, zur Unterscheidung vom Eisenbahnverkehr, die Überschrift um die Buchstaben ADR ergänzt.
In den Spalten 'Gefahreigenschaften' und 'Zusätzliche Hinweise' gab es ebenfalls Änderungen. Neu aufgenommen wurden die Kennzeichen für Umweltgefährdende und Erwärmte Stoffe
Auf der Internetseite der UNECE finden sie hier die schriftlichen Weisungen (Version 2011) in vielen Sprachen als Download.
ADR 2009:
Mit dem In-Krafttreten des ADR 2009 am 01.01.2009 wurden auch die Vorschriften für die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) geändert (--> 5.4.3 ADR):
1) Die schriftlichen Weisungen richten sich nur noch an die Fahrzeugbesatzung. Sie sind für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen an leicht zugänglicher Stelle im Führerhaus mitzuführen. Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (oder mehreren Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Fahren z.B. ein Schwede und ein Portugiese gemeinsam und sprechen nur ihre jeweilige Sprache, müssen die schriftlichen Weisungen in deren Sprachen mitgeführt werden. Der Beförderer hat darauf zu achten das jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen versteht und in der Lage ist, diese auch richtig anzuwenden.
Die Fahrzeugbesatzung muß sich vor Fahrtantritt selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen einsehen.
2) Das Aussehen der schriftlichen Weisungen hat sich ebenfalls verändert. Es gibt jetzt nur noch eine vierseitige schriftliche Weisung in der für alle Klassen die Maßnahmen im Falle eines Unfalls oder Notfalls aufgeführt sind. Da sie in Form und Inhalt dem im ADR veröffentlichten Muster entsprechen müssen, sind die schriftlichen Weisungen farbig mitzuführen.






