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Formalien / Recht
Sondervorschrift 645 bei Feuerwerkstransporten
11.11.2015

Hiermit weisen wir darauf hin, dass bei Transporten mit Feuerwerkskörpern (UN 0333 bis 0337) im Beförderungspapier folgendes angegeben werden muss:

KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT.

XX ist das Unterscheidungskennzeichen für Kraftfahrzeug nach dem Wiener Abkommen
YY ist die Identifikation der zuständigen Behörde (z.B. BAM für Deutschland)
ZZZZ ist die Serienreferenz

Dies ist nach 5.4.1.2.1 g) ADR/RID sowohl beim Straßen- als auch beim Schienentransport vorgeschrieben. Da dem Beförderer oder der zuständigen Behörde jederzeit die Klassifizierungsbestätigung zugänglich gemacht werden muss, bitten wir Sie in solchen Fällen, die Bestätigung bei der Buchung mit zu senden oder durch den aufliefernden Fahrer an Kombiverkehr zu übergeben. Nach 5.4.1.5.15 des IMDG-Code reicht die Angabe der Serienreferenz aus.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen:
Kombiverkehr, Leiter Gefahrgut- und Abfalltransporte, Ullrich Lück
Telefon +49 40/74 05 19 60, Fax +49 40/74 05 19 69
oder ulueck@kombiverkehr-gefahrgut.de

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zum Thema Unternehmenskommunikation: